Erlaubtes Parken auf dem Gehweg
Laut Beschluss der Verkehrsministerkonferenz zum Gehwegparken darf das Parken auf Gehwegen nur dann zugelassen werden, wenn eine Gehwegbreite von mindestens 1,80 Metern zzgl. der nötigen Sicherheitsabstände gemäß der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bleibt. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen auf kurzen Abschnitten möglich, wobei sicherzustellen ist, dass eine Gehbahn mit einer lichten Breite von 1,50 Metern an keiner Stelle unterschritten wird.
Im linken Bild bleibt dank des „erlaubten“ Gehwegparkens weniger als 1m für den Fußweg.
Im rechten Bild fehlt eine Markierung auf dem Gehweg, die sicherstellt, dass bei dem „erlaubten“ aufgeschulterten Parken genug Platz für den Gehweg bleibt.